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   BGH, 08.03.2001 - 1 StR 590/00   

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BGH, 08.03.2001 - 1 StR 590/00 (https://dejure.org/2001,6520)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2001 - 1 StR 590/00 (https://dejure.org/2001,6520)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2001 - 1 StR 590/00 (https://dejure.org/2001,6520)
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Kellerschachtsicherung

§ 239 Abs. 1 StGB, Einsperrung muß nicht unüberwindlich sein

Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 420
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.04.1883 - 683/83

    1. Liegt das Begriffsmerkmal des Einsperrens aus §. 239 St.G.B.'s auch dann vor,

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 1 StR 590/00
    Dazu kann es ausreichen, daß für ihn unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf außergewöhnlichem Wege oder mit ungewöhnlichen Mitteln nicht in Betracht kommt (vgl. RGSt 8, 210, 211; Eser in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 239 Rdn. 6; Horn in SK-StGB § 239 Rdn. 5).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14

    Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung

    Deshalb kann es dahinstehen, ob die Androhung von Schlägen, die keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 590/00, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 8), grundsätzlich den Tatbestand des § 239 StGB erfüllen könnte.
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15

    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung

    Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor weiteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 590/00, NStZ 2001, 420 mwN).
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   BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00   

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BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00 (https://dejure.org/2001,3532)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2001 - 3 StR 400/00 (https://dejure.org/2001,3532)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00 (https://dejure.org/2001,3532)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 420 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00
    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit "sexueller Nötigung ... unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB" (Fall B. 1; zur Bezeichnung als "Vergewaltigung" vgl. BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10) und wegen sexueller Nötigung (Fall B. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

    Dabei hat der Senat dem Umstand, daß die Tat des Angeklagten die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, dadurch Rechnung getragen, daß er sie mit der in der gesetzlichen Überschrift des § 177 StGB enthaltenen Bezeichnung "Vergewaltigung" gekennzeichnet hat (vgl. dazu BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10).

  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00
    Im 6. Strafrechtsreformgesetz wurde die Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG durch die Qualifikationsnormen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB i.d.F. des 6. StrRG ersetzt (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 12; BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1 = NStZ 1999, 242 f.).

    Die eigens zu diesem Zweck mitgeführten und bereitgelegten Fesselungsmaterialien stellen Werkzeuge i.S. des § 1 77 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, die der Angeklagte bei sich führte, um damit den von ihm erwarteten Widerstand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern (BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1 = NStZ 1999, 242 f.).

  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00
    Dem steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber die Qualifikationsnorm nicht in der Form eines eigenen Paragraphen mit eigener Überschrift; sondern nur als Absatz innerhalb eines Tatbestands mit einem Grundtatbestand (Abs. 1), zwei Qualifikationen (Abs. 3 und 4) und Strafzumessungsvorschriften (Abs. 2 und 5) ausgestaltet hat (vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung bei § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urt. vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 633/14

    (Schwere) Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (schwere

    Das zulässige Rechtsmittel (§ 395 Abs. 1 Nr. 3, § 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11 mwN) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit es die Angeklagte betrifft.
  • BGH, 23.05.2001 - 3 StR 62/01

    Waffeneigenschaft eines Gummiknüppels; Verwenden einer Waffe beim Tatbestand der

    Dieser Rechtsfehler, der die fehlerhafte Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft (vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs.
  • BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03

    Vergewaltigung (Tenorierung; sexuelle Nötigung); sofortige Beschwerde gegen

    Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11).
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 2 Ss 121/04

    Körperverletzung; gefährliche; das Leben gefährdende Behandlung; Nebenklage;

    Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine Stafzumessungsvorschrift, sondern um einen Qualifikationstatbestand ( vgl. BGH NStZ 2001, 420; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 224 Rn. 1 f. ).
  • BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
    Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11).
  • OLG Hamm, 19.07.2007 - 2 Ss 294/07

    Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt

    Bei Anwendung einer Qualifikationsnorm ist das Anfechtungsrecht des Nebenklägers nicht beschränkt (BGH NStZ 2001 420).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2001 - 3 StR 114/01   

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https://dejure.org/2001,3866
BGH, 18.04.2001 - 3 StR 114/01 (https://dejure.org/2001,3866)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2001 - 3 StR 114/01 (https://dejure.org/2001,3866)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 (https://dejure.org/2001,3866)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2186
  • NStZ 2001, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.1996 - 3 StR 309/95

    Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des sexuellen Mißbrauchs von

    Auszug aus BGH, 18.04.2001 - 3 StR 114/01
    Die Annahme von Tateinheit zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB) in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51).
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 323/00

    Verhältnis von sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.)

    Auszug aus BGH, 18.04.2001 - 3 StR 114/01
    Der Senat hatte erwogen, entgegen dieser Rechtsauffassung Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen (vgl. BGH NStZ 2000, 644 f.; Beschl. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 323/00).
  • BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen;

    Auszug aus BGH, 18.04.2001 - 3 StR 114/01
    Nachdem die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00), hat er seine Bedenken zurückgestellt und von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen abgesehen.
  • BGH, 24.04.2002 - 2 StR 115/02

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Gesetzeseinheit mit sexuellem Missbrauch

    Die Annahme von Tateinheit (vgl. 112 der Urteilsgründe) zwischen sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 und vom 25. Juli 2001 - 2 StR 299/01).
  • BGH, 25.07.2001 - 2 StR 299/01

    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen; Sexueller Mißbrauch von Kindern;

    Die Annahme von Tateinheit (vgl. II der Urteilsgründe: Fälle - 341) zwischen sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. Nr. Alt 9 StGB) und sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 511 BGH, Beschl. vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01).
  • OLG Saarbrücken, 07.08.2007 - 4 U 106/07

    Unzulässige Anwaltswerbung durch Anwaltsrundschreiben außerhalb bestehender

    Es stellt etwa keine unzulässige Werbung dar, wenn ein Anwalt sich in Rundschreiben an Nichtmandanten wendet und eine Gesetzesänderung zum Anlass nimmt, um auf einen hierdurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen ( BGH NJW 2001, 2186 f. ).
  • BGH, 22.11.2022 - 2 StR 362/22

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

    Der Schuldspruch zu Fall 8 der Urteilsgründe bedarf aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Korrektur dahingehend, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 mwN).
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